als Info möchte ich folgendes Zitat bekannt machen:
nur damit wir im Fall der Fälle etwa haben4. OLG Hamburg: Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail rechtlich wirksam
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins per E-Mail ist rechtlich wirksam, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.05.2013 - Az.: 2 W 35/13).
Der Kläger, ein eingetragener Verein, lud per E-Mail seine Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. In der Satzung des Vereins befand sich nachfolgende Passage:
"Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen."
Die zuständige Rechtspflegerin hielt die Einladung per elektronischer Nachricht für nicht ausreichend und beanstandete dies.
Zu Unrecht wie die Richter des OLG Hamburg nun feststellten.
Da für den eingetragenen Verein keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften gelten würden, sei hier die auf die Bestimmungen der Satzung zurückzugreifen, so die Richter.
Danach reiche die normale gesetzliche Schriftform, so dass auch per E-Mail eingeladen werden könne. Denn der Zweck der Regelung sei es, dass die Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten würden.
Dies werde gewährleistet, wenn die einzelnen Mitglieder per E-Mail informiert würden. Es bedürfe dazu keiner Unterschrift des Vorstandes oder sonstiger Formalien.
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