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Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 20:11
von spokesman
Um den schon gegründeten Verein nun zum e.V. zu machen müssen wir noch wenige Schritte abarbeiten, hier ist besonders der Vorstand gebunden.

1. Notarielle Beglaubigung
Alle 3 Vorstandsmitglieder müssen sich hier beim Notar einfinden, Perso nicht vergessen.
Sollte wohl max. 30€ kosten
Aus dem Vereinsregister brauchen wir einen beglaubigten Auszug.

2. Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht durch Notar
Hier kann man den Notar gleich für die Eintragung beauftragen.

3. Finanzamt und Gemeinnützigkeit durch geisi
Finanzamt Gera
Hermann-Drechsler-Straße 1
07548 Gera
geisi erhält hier alle wichtigen Unterlagen als Original und

4. Einrichtung eines Vereinskontos
Wo?


Zur Hand sollten bei jedem Schritt alle relevanten Unterlagen als Original und Kopie.


Zunächst geht man also zum FA, die bestätigen die Gemeinnützigkeit weiter geht es zum Notar und der macht den Rest. Bei der Gemeinnützigkeit müssten doch auch die Kosten beim Amtsgericht entfallen oder? Weiter müssten wir dann noch zur Bank.

Jetzt müssten wir uns bis Freitag einig werden wie wir zeitlich vorgehen..

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 20:34
von bkt
Steht ziemlich am Schluß (in rot), aber ich denke das ist insgesamt nochmal interessant. :-)

http://www.justiz.nrw.de/ hat geschrieben:Das Vereinsregister

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze der Eintragung
Gründungsvoraussetzungen
Eintragungsvoraussetzungen
Einsichtsrechte und Eintragung von Veränderungen
Kosten der Eintragung

Grundsätze der Eintragung

Welche Vereine können sich in das Vereinsregister eintragen lassen?

In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht, Gemeinnützigkeit...), § 21 BGB - § 21 BGB

§ 21 BGB: „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“ .

Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Welche Behörde führt das Vereinsregister

Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, § 55 Abs. 1 BGB - § 55 Abs. 1 BGB

§ 55 Abs. 1 BGB: „Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.“ . Allerdings führt nicht mehr jedes Amtsgericht das Vereinsregister für seinen eigenen Bezirk. Es sind nur noch die in der Anlage 2 der „Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte“ genannten Amtsgerichte für die dort aufgeführten Gerichtsbezirke zuständig

Allerdings führen nicht mehr alle Amtsgerichte das Vereinsregister. Einigen größeren Amtsgerichten ist die Registerführung auch für benachbarte kleinere Gerichte übertragen worden.

Welche Aufgabe hat das Vereinsregister

Aufgabe des bei den Amtsgerichten geführten Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verein.

Die für den Verein geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche Angaben sind aus dem Vereinsregister nach Eintragung des Vereins ersichtlich?

Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:
Name und Sitz des Vereins
der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins

Wie gründe ich einen Verein

Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung eines Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, § 56 BGB - § 56 BGB

§ 56 BGB: „Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.“ , welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, § 25 BGB - § 25 BGB

§ 25 BGB: „Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.“ .

Was ist in die Satzung des Vereins aufzunehmen?

Was in die Satzung aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 BGB - § 57 Abs. 1 BGB

§ 57 Abs. 1 BGB: „Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.“ und § 58 BGB - § 58 BGB

§ 58 BGB: „Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,3. über die Bildung des Vorstandes,4. über die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die ... <Weiterlesen über den Link>.
Zweck, Name , Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben,
Angaben darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet,
Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung (vertritt ein Vorstandsmitglied allein oder vertreten mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich),
Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
Angaben darüber, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird (schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung),
Angaben über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse (wer protokolliert und wer unterzeichnet das Protokoll).

Wer muss die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beantragen?

Eintragungsvoraussetzungen

Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden, § 59 Abs. 1 BGB - § 59 Abs. 1 BGB

§ 59 Abs. 1 BGB: „Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.“ .

In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register, welche in notariell beglaubigter Form vorzulegen ist, § 77 BGB - § 77 BGB

§ 77 BGB: „Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von dem Mitgliedern des Vorstandes .... mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.“ .

Sie müssen also zu einem Notar gehen.

Welche Unterlagen sind der Anmeldung des Vereins beizufügen?

Der Anmeldung des Vereins sind eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten datierten Satzung eine Abschrift des Gründungsprotokolls, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, beizufügen, § 59 Abs. 2 BGB - § 59 Abs. 2 BGB

§ 59 Abs. 2 BGB: „Der Anmeldung sind beizufügen::1. Die Satzung in Urschrift und Abschrift,2. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands." , § 59 Abs. 3 BGB - § 59 Abs. 3 BGB

§ 59 Abs. 3 BGB: „Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.“ .

Die vorstehenden Angaben sind in der Satzung zwingend erforderlich, da bei Fehlen auch nur einer der Angaben die Eintragung des Vereins durch das Amtsgericht abzulehnen ist, § 60 BGB - § 60 BGB

§ 60 BGB: „Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.“ .

Werden die Eintragungen in das Vereinsregister bekannt gemacht?

Die Eintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, § 66 Abs. 1 BGB - § 66 Abs. 1 BGB

§ 66 Abs. 1 BGB: „Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.“ .

In Nordrhein-Westfalen ist die Internetadresse http://www.handelsregister.de auch für die Veröffentlichungen des Vereinsregisters bestimmt.

Ist der Verein mit der Eintragung als gemeinnütziger Verein anerkannt?

Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Wer kann das Vereinsregister einsehen?

Einsichtsrechte und Eintragung von Veränderungen

Da das Vereinsregister öffentlich ist, können dieses und die den Eintragungen im Register zugrunde liegenden Schriftstücke von jedermann ohne weiteres eingesehen werden, § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB - § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB

§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.“ .

Welche Veränderungen werden nach Eintragung des Vereins noch in das Vereinsregister eingetragen?

In das Vereinsregister werden nach Eintragung des Vereins folgende Veränderungen eingetragen:
Satzungsänderungen (schlagwortartig) nebst den daraus sich ergebenden Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Änderungen des Vorstandes
die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
die Auflösung des Vereins
das Erlöschen des Vereins

Müssen die Veränderungen zur Eintragung angemeldet werden?

Mit Ausnahme der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht notfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes erzwingen.

Bei einer Satzungsänderung muss dem Registergericht auch eine Abschrift des satzungsändernden Beschlusses eingereicht werden. Das ist regelmäßig das Protokoll der Mitgliederversammlung, welche die Satzungsänderung beschlossen hat. Dabei ist darauf zu achten, dass der genaue Wortlaut der Satzungsänderung aus dem Protokoll hervorgeht. Das Protokoll muss von denjenigen Personen unterschrieben sein, die satzungsgemäß hierfür verantwortlich sind (z. B. Versammlungsleiter oder Vorsitzender, Protokollführer). Außerdem muss ein vollständiger Wortlaut der Satzung in der geänderten Fassung beigefügt werden.

Bei Vorstandsänderungen muss eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beigefügt werden (z. B. Protokoll der Mitgliederversammlung, aus der auch die Annahme des Amtes durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied ersichtlich sein muss), bei einer Vereinsauflösung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses.


Was kosten die Eintragungen in das Vereinsregister

Kosten der Eintragung

Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 20:37
von bkt
spokesman hat geschrieben:Weiter müssten wir dann noch zur Bank.

Da empfiehlt sich eine ohne Kontoführungsgebühren.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 20:50
von spokesman
danke so hatte ich es ja auch rausgelesen ;)

bkt hat geschrieben:Da empfiehlt sich eine ohne Kontoführungsgebühren.

für gemeinnützige Vereine räumt sicher die örtliche Kasse ein Konto ohne Führungsgebühren ein, was meint der Kassier?

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 21:19
von HeinzHaraldF
Falls Online-Banking akzeptabel ist, da gibt es die Deutsche Skatbank, Zweigniederlassung der Volksbank Altenburger Land. Die bieten ein kostenloses Vereinskonto an, ich bin bei denen mit meinem Geschäftskonto.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 14.03.2011 21:49
von bkt
Das muß nur für's Finanzamt alles sauber abbildbar sein. Dann wäre es aus meiner Sicht O.K.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 18.03.2011 09:25
von rezzler
Wir mit unserem Feuerwehrverein haben hier ein Konto bei der lokalen VoRa-Bank, 2,31 Euro/Quartal + 7,xx EUR/Jahr für die Chipkarte.

Ich dachte auch an die Skatbank, da die Piraten dort schon das Konto haben ;) Online-Banking hab ich kein Problem damit, nur werd ich mit meiner momentanen Arbeit wohl nur am Wochenende dazu kommen, mal drauf zuschauen. Zudem bin ich mir immer noch unsicher ob ich das laut Satzung überhaupt alleine machen darf.

Eine Kassenordnung müssen wir uns ja auch noch geben.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 18.03.2011 14:04
von bkt
rezzler hat geschrieben:Wir mit unserem Feuerwehrverein haben hier ein Konto bei der lokalen VoRa-Bank, 2,31 Euro/Quartal + 7,xx EUR/Jahr für die Chipkarte.

Ich würde ein kostenloses Konto vorziehen. Schliesslich schwimmt der Verein ja "noch" nicht im Geld ;-)

rezzler hat geschrieben:mal drauf zuschauen. Zudem bin ich mir immer noch unsicher ob ich das laut Satzung überhaupt alleine machen darf.

Das ist Dein Job.
Beauftragung zu Zahlungen durch den Vorstand. Ausführung durch den Kassierer (Schatzmeister).
Geld eintreiben und mahnen darfst Du sogar alleine 8-)

rezzler hat geschrieben:Eine Kassenordnung müssen wir uns ja auch noch geben.

Da muß der Vorstand dann mal "in Klausur gehen" :D

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 11.04.2011 20:35
von HeinzHaraldF
Spokesman war am Freitag beim Notar und hat die notwendigen Schritte eingeleitet. Am Montag wird der Rest der beim Notar erledigt, denn während der regulären Öffnungszeiten ist der Herr Notar nicht zwingend zugegen. :roll: Danach geht es weiter mit geisi und dann noch eine Bank für uns finden, die uns nicht das letzte Hemd kostet.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 12.04.2011 16:16
von Haupti76
sehr schön. :)

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 12.04.2011 20:22
von geisi
Für Gemeinnützige Vereine wird oft vor allem bei den Sparkassen eine kostenlose Kontoführung angeboten!!!

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 12.04.2011 20:24
von geisi
bkt hat geschrieben:rezzler hat geschrieben:
Eine Kassenordnung müssen wir uns ja auch noch geben.


Das muss beim derzeitigem Umfang des Vereins nicht sein.

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 13.04.2011 05:21
von bru62
geisi hat geschrieben:Das muss beim derzeitigem Umfang des Vereins nicht sein.
Aber es steht halt so in der Satzung. Muss ja keine ausufernde Regelung sein. Wir haben auch im Vorstand schon einen Entwurf in der Abstimmung.

Gruß

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 13.04.2011 06:34
von geisi
Ok
Ich habe euch gestern meinen Mitgliedsantrag zugemailt

Re: Eintragung des Vereins

BeitragVerfasst: 19.04.2011 07:17
von spokesman
Update: Beurkundung beim Notar ist erfolgt
Unterlagen liegen dem Amtsgericht vor, nach Erhalt der Bestätigung geht alles zu geisi zwecks dem FA..