Fernsehstörung durch DD

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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bkt » 10.02.2011 08:58

Um mal wieder zum eigentlichen Therma zurückzukommen:
Gesetzliche Bestimmungen für Funkmikrofone
hat geschrieben:
Da die Übertragung des Signals per Funk erfolgt, ist die Nutzung drahtloser Mikrofone und Mikrofonanlagen, durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gesetzlich geregelt.

Die zulässige Strahlungsleistung liegt im UHF-Bereich bei 20mW, im VHF-Bereich bei 10mW.

Anmelde- und gebührenfrei sind Frequenzen zwischen 863 und 865 MHz bei einer max. Leistung von 10mW.

Die Kanäle 62 und 63 (798-814 MHz) sind für die allgemeine Benutzung freigegeben, jedoch Anmelde- und Gebührenpflichtig.
Weitere Frequenzen in den Kanälen 61, 67, 68 und 69 werden nur für bestimmte Nutzergruppen (Theater, Messen, Stadthallen u.ä.) genehmigt.


Genehmigungen für VHF-Frequenzen sind immer standortbezogen, kann aber u. U. je nach Bedarf für unterschiedliche Nutzungsradien erteilt werden. Möglich kann hier alles sein, von der räumlichen Anwendung bis z. B. ein gesamter Landkreis.

Genehmigungen für UHF-Frequenzen können, je nach Fall, sowohl standortbezogen, als auch bundesweit erteilt werden.

Bei Störungen muß man auf andere Frequenzen ausweichen, eine Standardlösung gibt es nicht.

Da wir für diese Angaben keine Garantie übernehmen können, wenden Sie sich bitte zur Klärung Ihrer Fragen direkt an die Regulierungsbehörde:

Telefon: 01805/101000,

unter Angabe Ihrer Postleitzahl erhalten Sie die Nummer Ihrer regional zuständigen Behörde.


Im folgenden finden Sie einen Auszug des Gesetzes:

Stand: Januar 2003


Allgemeines

Drahtlose Mikrofonanlagen dienen der einseitigen Übertragung von Sprach-, Musik- oder Tonsignalen auf Bühnen, z.B. bei Musikveranstaltungen, wie Konzerten, Musicals, Opern, Shows oder bei Theateraufführungen. Darüber hinaus werden sie häufig in Diskotheken und für Karaoke genutzt.
Zur Sprachübertragung werden sie desweiteren in Kongreß- und Schulungsräumen eingesetzt. Aber auch im privaten Bereich kommen sie vermehrt zum Einsatz. Sie sind als drahtlose Alternative für das Mikrofonkabel bestimmt.

Eine Drahtlose Mikrofonanlage besteht aus den an der Betriebsstelle (Einsatzort) zusammengefassten Kleinstsendern (ein oder mehrere drahtlose Mikrofone) und einem oder mehreren meist ortsfest betriebenen Empfängern.
Die Empfänger Drahtloser Mikrofonanlagen können darüber hinaus in Tonfilmkameras oder am Körper getragen für das sog. ´In-Ear-Monitoring´ eingesetzt werden. Drahtlose Mikrofone (Sender) können auch in Musikinstrumenten eingesetzt werden. Zum besseren Empfang über etwas größere Entfernungen, z.B. bei weitläufigen Bühnenanlagen, dürfen auch mehrere Empfänger betrieben werden, deren Ausgänge jedoch zusammengeschaltet sein müssen. Derart zusammengeschaltete Empfänger gelten als eine Betriebsstelle.
Werden mehrere Empfänger, z.B. in benachbarten Vortragsräumen o.ä., als jeweils getrennte Empfangsstelle gleichzeitig über die gleichen drahtlosen Mikrofone bedient, handelt es sich um eine Drahtlose Mikrofonanlage.
Drahtlose Mikrofonanlagen sind Teil des Durchsagefunks, der wiederum zum nichtöffentlichen mobilen Landfunk (nömL) gehört.
Die Nutzung für feste Funkverbindungen ist nicht zulässig.
Da drahtlose Mikrofone durch ihre Frequenznutzung andere Funkanwendungen stören bzw. selbst gestört werden können, ist ihr Betrieb von folgenden Bestimmungen abhängig:

Frequenzzuteilung
a) Einzelzuteilung
Für die Nutzung von Frequenzen für das Betreiben Drahtloser Mikrofonanlagen ist grundsätzlich eine vorherige Frequenzzuteilung durch eine Außenstelle (ASt) der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) erforderlich.
Eine Einzelzuteilung der Frequenz(en) zur Nutzung durch eine Drahtlose Mikrofonanlage wird mit den Formblättern ´Antrag auf Zuteilung von Frequenzen zur Nutzung für das Betreiben von Funknetzen oder Funkanlagen des nömL´ sowie der Anlage zum Antrag für den Durchsagefunk beantragt. Diese sind bei jeder ASt der Reg TP erhältlich. Beide Formblätter sind ausgefüllt und unterschrieben in Papierform an die zuständige ASt der Reg TP zu senden. Mit der Frequenzzuteilung werden dem Betreiber eine oder mehrere Betriebsfrequenzen zur Nutzung zugeteilt.
Die Urkunde ist vom Inhaber der Frequenzzuteilung bei der Drahtlose Mikrofonanlage aufzubewahren und Beauftragten der Reg TP oder Polizeibamten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei jeder Änderung (z.B. Erweiterung um Geräte) oder Standortwechsel ist die Frequenzzuteilung mit einem Änderungsantrag der zuständigen ASt der Reg TP zurzulegen.
Zur Vermeidung von Fehlinvestitionen, empfehlen wir Interessenten von Drahtlose Mikrofonanlagen, sich vor der Beschaffung der Geräte bei der zuständigen Außenstelle der Reg TP beraten zu lassen.

b)Allgemeinzuteilung

Frequenzen können auch von Amts wegen als Allgemeinzuteilung für die Nutzung bestimmter Frequenzen durch die Allgemienheit zugeteilt werden (s. Punkt e. unter Frequenzbereiche).
Damit bedarf es keiner weiteren Frequenzzuteilung im einzelnen, wenn die Drahtlose Mikrofonanlagen der Bestimmung unter ´Funkanlagen´ entsprechen.
Für Frequenznutzung im Rahmen einer Allgemeinzuteilung werden weder Gebühren nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) noch Beiträge nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) erhoben.
Funkanlagen

Im Rahmen einer Allgemein- oder Einzelzuteilung von Frequenzen dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine deutsche Zulassung besitzen oder gemäß den Vorschriften der Richtlinie 199/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan festgelegten Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind. Bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes gelten übergangsweise die Verwaltungsgrundsätze Frequenznutzungen (VwGrds-FreqN) der Reg TP.

Frequenzbereiche

Für die drahtlosen Mikrofonanlagen sind Einzelfrequenzen aus den folgenden Frequenzbereichen zugewiesen


30 - 40 MHz
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Jedermann für Hobbyzwecke, Kongreßzentren, Museen, Theater usw.


Fernsehbereich III
Kanäle 5-11 (174-223 MHz)
Der Einsatz außerhalb der in der Frequenzzuteilung angegebenen Gebiete, Gebäude bzw. Räume oder festen Spielflächen ist nicht zulässig.
Bedarfsträger: Private Rundfunk-Progrmmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Schauspielhäuser, Theater, Kongreßzentren, Messen und Mehrzweckhallen, Stadthallen der Städte und Gemeinden, sowie Freilichtbühnen mit festen Spielflächen im Freien.

Fernsehbereich IV/V
Kanäle 21-37 (470-606 MHz) und 39-60 (614-790 MHz)
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.


Fernsehbereich V
Kanäle 62-63 (798-814 MHz)>BR>Bedarfsträger sind in folgende Nutzergruppen unterteilt:

Nutzergruppe 1 und 2:
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten.

Nutzergruppe 3 und 4:
Mit örtlich freizügigem Einsatz und Betrieb auch außerhalb geschlossener Räume. ´Andere Veranstalter´ z.B. Wanderbühnen oder Dienstleister der Veranstaltungstechnik und sogenannte ´Rollende Diskotheken´.

Nutzergruppe 5:
Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume.
Schauspielhäuser, Theater, Produktionsstudios, Kongreßzentren, Messen, Mehrzweckhallen/Stadthallen der Kreise, Städte und Gemeinden. Kanal 61 (790-798 MHz) und Kanäle 67-69 (838-862 MHz)
Aufteilung in Nutzergruppen entsprechend den Kanälen 62 und 63. Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume mit Zustimmung des militärischen Hoheitsträgers.


863 - 865 MHz
Dieser Frequenzbereich ist der Allgemeinheit u.a. zur Nutzung durch drahtlose Mikrofonanlagen zugeteilt. Text der Allgemeinzuteilung im Amtsblatt 23 von 1999 in der Verfügung Nr. 163.

Drahtlose Mikrofonanlagen genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone untereinander selbst koordinieren.
Gebühren und Beiträge

Für die Frequenzzuteilung bei Einzelzuteilungen sowie für die Aufwendungen für Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen werden einmalige Gebühren und jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Gebühren und Beiträge bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV), der Frequenznutzungs-beitragsverordnung (FBeitrV) und der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVBeitrV), in den jeweils gültigen Fassungen. (Preis mit einer konkreten Konfiguration bei der Regulierungsbehörde erfragen)


Entscheidend ist die rote Passage. Sie beschreiben die kostenlose Allgemeinzuteilung (und damit ungeschützt, da sie jeder nutzen darf)
Und darauf wird sich das BMWi stützen. Damit wird hier kostenlos = umsonst.

Die blauen Passagen beziehen sich auf kostenpflichtige (und damit geschützte) Einzelzuteilzuteilung.

Das Prinzip ist das selbe wie beim WLAN. Es gibt lizensierte Frequenzen, für deren alleinige Nutzung Unternehmen gebühren zahlen müssen UND es gibt die "freien" Frequenzen, die jeder nutzen darf. Darüber laufen die meiste WLAN-Dongles für die Inhouse-"Verdrahtung".

Wer also eine teure Microfonanlage kauft und die Gebühren für die dazugehörige lizensierte Frequenz spart, den holt seine "Geiz ist geil"-Mentalität eben gerade wieder ein.

http://www.splittlog.de/index2.php?2005-06-06=diesunddas hat geschrieben:Wer billig kauft, kauft doppelt! – So sagt es schon ein altes weises Sprichwort…
John Ruskin wird folgendes Zitat zugeschrieben:

„Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“

Was können wir daraus lernen?


Noch Fragen Kienzle? ;-)
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bru62 » 11.02.2011 14:34

bkt hat geschrieben:Wer also eine teure Microfonanlage kauft und die Gebühren für die dazugehörige lizensierte Frequenz spart, den holt seine "Geiz ist geil"-Mentalität eben gerade wieder ein.
Da kommt die immer mal wieder zu erkennende Anmaßung wieder durch.

Wer sich z.B. als ehrenamtliche oder kommunale Bühne vor zehn Jahren eine Mikrofonanlage gekauft hat, der war nicht geizig, sondern hat vermutlich die ihm zur Verfügung stehenden Gelder satzungsgemäß verwendet. Oder er hat in einer Ausschreibung das wirtschaftlichste Angebot angenommen. Wer konnte vor zehn Jahren wissen, dass in einigen Jahren der Smartphone-Hype beginnt und die Mobilfunkunternehmen plötzlich einen ungehemmten Frequenzhunger entfalten werden? Das ist nicht Geiz, sondern offenbar Vertrauensseeligkeit in staatliches Handeln, welches auch zu einem Interessenausgleich bereit ist.

Bedenklich finde ich auch, dass der Bundesrat der Frequenzzuteilungsverordnung wohl nie zugestimmt hätte, wäre da nicht die Versicherung des Bundes, alle Kosten zu übernehmen, gewesen. Die Abstimmung ist sogar mehrmals verschoben worden (und hat bei Joussen und Co für Nervosität gesorgt), weil es noch keine Klarheit zur Kostenübernahme gab. Ist alles in unserem Forum dokumentiert. Jetzt so zu tun, als wüsste man von nichts, ist eben für ein Bundesministerium unwürdig.

Gruß
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bkt » 12.02.2011 13:01

Gesetzliche Bestimmungen für Funkmikrofone hat geschrieben:Drahtlose Mikrofonanlagen genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone untereinander selbst koordinieren.


damit vergleichbar der Nutzung lizenzfreier WLAN-Frequenzen
wikipedia hat geschrieben:2,4-GHz-Nachteile
Frequenzband muss mit anderen Geräten bzw. Funktechniken geteilt werden (Bluetooth, Mikrowellenherde, Babyphones, etc.), dadurch Störungen und Interferenzen
störungsfreier Betrieb von nur maximal 3 Netzwerken am selben Ort möglich, da effektiv nur 3 brauchbare (kaum überlappende) Kanäle zur Verfügung stehen (in Deutschland: Kanäle 1, 7 und 13)


Egal aus welchen Gründen man also auf "billigere" lizenzfreie Nutzungen zurückgreift, man "kauft" sich dadurch das Risiko mit ein, dass man konkurrierenden Nutzungen oder Störungen vergleichsweise schutzlos ausgeliefert ist.

Und wer behauptet, das die kommunalen oder anderen Nutzer im Rahmen einer Ausschreibung auf das "wirtschaftlichste Angebot" zurückgreifen "mussten", der hat nicht wirklich Ahnung vom Ausschreibungsrecht.

Wirtschaftlichstes Angebot ist nicht gleich billigstes Angebot !!!!

Und wer seine Ausschreibungskriterien aus Unkenntnis oder Geldnot so mangelhaft ausführt, dass solche Positionen nicht vorkommen oder unzureichend gewichtet werden, der kann sich hinterher nicht über die Angebote beschweren. Und die vielfach vorgeschobenen "Sachzwänge" sind keine wirkliche gute Ausrede und ändern nichts am schlechten Ergebnis.

Oder verkürzt: "Wer Schrott ausschreibt, wird Schrott bekommen"

(Ich habe jahrelang Ausschreibungen für die Öffentliche Verwaltung gemacht, dashalb kenne ich mich da sehr gut aus)

Dass man (der Bund) im Rahmen der Versteigerung der Frequenzen der Digitalen Dividende sehenden Auges dieses Problematik eskalieren läßt, ist moralisch sicher sehr verwerflich, rechtlich aber nicht angreifbar :-(

bru62 hat geschrieben:Bedenklich finde ich auch, dass der Bundesrat der Frequenzzuteilungsverordnung wohl nie zugestimmt hätte, wäre da nicht die Versicherung des Bundes, alle Kosten zu übernehmen, gewesen


Das war voll der juristische Winkelzug. Weil eine Ãœbernahmeverpflichtung sich nur aus einer gesetzlichen Grundlage einklagbar ergeben kann.
Und wie zuvor geschrieben fehlt es daran.

(Falls jemand an dieser Auslegung zweifelt, dem empfehle ich das Urteil des Verfassungsgerichtes Thüringen, wo das Gericht festgestellt hat, dass die Regierung nicht an Beschlüsse des Landtages gebunden ist, sondern nur an Gesetze. Analoges dürfte für eigene Ausssagen des Bundes im Vorfeld von Bundesratsbeschüssen gelten)


Insofern kann der Bund im Nachgang behaupten, dass man mit "alle" natürlich nur alle die gemeint hat, bei denen ein Eingriff in eine rechtlich gesicherte Position des Frequenzinhabers (also lizensierte geschützte Frequenzen) besteht.

Zahlt er ggf. im Einzelfall darüber hinaus, will er sicher noch für sein "überbordendes" GOOD WILL gelobt werden.
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bru62 » 12.02.2011 14:24

bkt hat geschrieben:Egal aus welchen Gründen man also auf "billigere" lizenzfreie Nutzungen zurückgreift, man "kauft" sich dadurch das Risiko mit ein, dass man konkurrierenden Nutzungen oder Störungen vergleichsweise schutzlos ausgeliefert ist.
Nur muss man da eben hellseherisch begabt sein, um bei einer Ausschreibung alle noch gar nicht bekannten Risiken einzukalkulieren. Man müsste so sicher heute bei jedem Straßenbau vorhersehen, dass vielleicht in zehn Jahren eine Umstufung mit einer dann nötigen Erweiterung der Straßenbreite erfolgt. Oder muss ich heute berücksichtigen, dass die 2,4 GHz-Technik vielleicht in zehn Jahren auch einer anderen Nutzung zugeführt wird. Sind dann auch alle die selbst schuld, die heute solche Router kaufen? Hätten sie doch Mehrfrequenzgeräte genommen. Auch wenn die ein vielfaches kosten. Eine solche Herangehensweise ist etwas zynisch, findest du nicht?

Im Übrigen möchte ich den Rechnungshof sehen, der nicht bei der Prüfung solche Kalkulationen über den Haufen wirft, die bisher nicht bekannte Risiken berücksichtigen. Ich weiß auch, dass "wirtschaftlichstes" nicht gleich "billigstes" ist. Das habe ich auch nicht geschrieben. Aber gegenwärtig nicht gegebene Risiken zu berücksichtigen, macht das Angebot nicht wirtschaftlich, sondern unnötig teuer. Ich glaube auch nicht, dass alle betroffenen Anlagen "Schrott" sind.

Auch wenn drahtlose Mikrofonanlagen nicht gesetzlich geschützt waren, muss es doch ein gewisses Vertrauen in eine gerechte, Interessen ausgleichende staatliche Tätigkeit geben. Aber solange bei uns die jeweils mächtigere Lobby die Politik bestimmt, ja selbst die Gesetze schreibt, braucht man sich darüber nicht wundern. Aber verurteilen und falsch finden darf man das vielleicht noch. Und darauf hinweisen, dass es eben kein "Geiz" war, sondern (wie sich heute zeigt, falsches) Vertrauen. Genau das machen wir hier und das machen auch die Verbände der Kulturindustrie und ihre Unterstützer. Ich bin mir nicht sicher, welche Position du eigentlich vertrittst. Findest du nun das Regierungshandeln für "moralisch verwerflich" oder findest du eher, die Kulturindustrie sei selbst schuld an ihrem Dilemma?

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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bkt » 12.02.2011 19:40

bru62 hat geschrieben:Findest du nun das Regierungshandeln für "moralisch verwerflich" oder findest du eher, die Kulturindustrie sei selbst schuld an ihrem Dilemma?

Beides. (Ãœbrigens nicht DIE Kulturindustrie, sondern nur die Nutzer im nichtlizensierten Bereich)
Denn wenn Du die gesetzlichen Regelungen genau liest, dann steht dort nicht da von kommenden Risiken, sondern da fallen alle bestehenden Risiken hinein.

Und wenn ich eine lizenzfreie Frequenz nutze, die auch jeder andere nutzen darf, dann muss ich mir des Risikos einer Störung bewußt sein.
Wiederholung die 3. hat geschrieben:Drahtlose Mikrofonanlagen genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone untereinander selbst koordinieren.

Will ich das nicht, dann muss ich eine Lizensierte Frequenz nutzen, wie das die professionellen Studios auch machen. Diese Frequenz habe ich dann für mich alleine. Dafür bezahle ich dann auch und erwerbe damit die Gewährleistung der ausschliesslichen Nutzung.

Alles andere ist "Verdrängung".
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bru62 » 03.03.2011 18:33

Heute berichtet der ndr in seiner Onlineausgabe über Probleme kleiner Freilichtbühnen in Niedersachsen. Thematisiert wird das vom Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT), der befürchtet, dass viele Amateurbühnen und Theatervereine die Umrüstungskosten, die auf 10 bis 50 Tausend Euro beziffert werden, nicht tragen können. Allein für die Freilichtbühne Meppen rechnet man mit 55.000 Euro für 21 Funkstrecken und 21 Mikroports. Für die Verteilung der 129 Mio., die vom Bund als Entschädigung bereit gestellt werden, gebe es keinerlei Modalitäten, wird beklagt. Außerdem rechnet der BDAT damit, dass die Gelder viel zu gering geplant sind.

Liegt hier auch ein Fall von "Geiz ist geil" vor? Ich glaube nicht.

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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon spokesman » 03.03.2011 18:52

Dann verschwinden die Theater, Konzert und sonstigen kulturellen Veranstaltungen endlich und man kann sich der Prime-Time mit Dschungelfieber und Raus aus der Finanzkriese am heimischen TV zuwenden, so oder so ähnlich könnte man seine Gedanken laufen lassen - ein etwas genauerer Blick lässt einem jedoch Angst und Bange werden.

Der BDAT könnte sich mit seinen Problemen zu einem Freund unserer Ziele entwickeln..
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon Haupti76 » 03.03.2011 18:55

spokesman hat geschrieben: Der BDAT könnte sich mit seinen Problemen zu einem Freund unserer Ziele entwickeln..


den gedanken hatte ich auch gerade. :)
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bkt » 03.03.2011 23:44

bru62 hat geschrieben:Liegt hier auch ein Fall von "Geiz ist geil" vor? Ich glaube nicht.

Nein, eher von Verdrängung.

Die Allgemeinverfügung über die Nutzung dieser Frequenzen wurde 2005 beschlossen und bereits zu diesem Zeitpunkt bis 2015 befristet.
Damals war von LTE und dem ganzen Zauber noch nicht der Hauch einer Idee zu vernehmen.
Grund dafür waren/sind Vorgaben der EU, die eine einheitliche Frequenzvergabe für ganz Europa anstrebt.

Also kann man LTE jetzt nicht anlasten, dass die Frequenzen ab 2015 nicht mehr zur Verfügung stehen.
Seit 10 Jahren ist dies bekannt gewesen, so dass sich jeder darauf einstellen konnte.
Und nach 10 Jahren ist so ziemlich jedes Micro abgeschrieben, eher früher.
Daher argumentiert das BMWi auch zu Recht, dass man nur für die objektiv notwendigen Kosten (also z.B. die noch nicht abgeschriebenen Anteile)aufkommen will.
Wer also in der Ungewissheit, ob diese Frequenz en für den gesamten Lebenszyklus seiner neuen Anlage auch noch zur Verfügung stehen werden, für genau diese Frequenzen teures Equipment einkauft, hat zumindest fahrlässig gehandelt.
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon sollner11 » 04.03.2011 15:11

bkt...was dir fehlt sind einfach mal drei flaschen rotwein und der traum von der freiheit des menschen

du verstehst immer alles, ist echt rational
ich wette, du hast auch einen hydraulich abgeglichenen heizkreis
:D
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon bkt » 04.03.2011 15:17

sollner11 hat geschrieben:ich wette, du hast auch einen hydraulisch abgeglichenen heizkreis
:D

... woher weist Du ? :oops:
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon tjobbe » 06.03.2011 08:26

Da sich der Thread ja ursprünglich um das Thema DD als Fernsehstörer drehte und Mikrophone selten zur Bildübertragung genutzt werden hier mal BTT:

Der WDR hat im Rahmen seiner "welchen Einfluss hat LTE via DD auf DVB-T" Praxistests Ergebnisse zweier weiterer Messreihen veröffentlicht. Zum einen eine Bewertung von Filtern, die den von DD ausgehenden Störpegel bei den Kanälen 58-60 absenken sollen.

Tenor:

Das untersuchte Produkt zeigt deutlich, dass die Herstellung von LTE Bandsperren im Rahmen von Konsumerprodukten problematisch ist. Es ist zu befürchten, dass durch Verwendung solcher Filter in einigen Netzen mehr Probleme geschaffen als beseitigt werden. Auf der Suche nach einem Sperrfilter gegen LTE Signale lässt sich im Internet häufig das hier betrachtete Produkt finden. Ein vermutlich baugleicher Filter mit gleicher Typenbezeichnung wird von einer weiteren Firma vertrieben. Es ist folglich zu erwarten, dass dieser Filtertyp eine gewisse Verbreitung im Markt erreichen könnte


Betroffen werden vor allem diese Regionen sein

Kanal 58 (Dämpfung ca. 4 dB):
Bayern: Berchtesgardener Land
Niedersachsen: Bad Rothenfelde, Weserbergland und Harz

Kanal 59 (Dämpfung ca. 7 dB):
Baden-Würtemberg: Großraum Stuttgart
Berlin: Berlin/Brandenburg
Hessen: Rhein/Main in Planung
Niedersachsen: Lingen-Osnabrück, Göttingen / Harz
Nordrhein-Westfalen: Münsterland
Rheinland-Pfalz: Kaiserslautern
Schleswig-Holstein: Lübeck

Kanal 60 (Dämpfung ca. 10 dB):
Baden-Würtemberg: Großraum Karlsruhe
Bayern: Nürnberg
Niedersachsen: Braunschweig
Nordrhein-Westfalen: Sauer-/Siegerland
Rheinland-Pfalz: Kaiserslautern
Schleswig-Holstein: Westküste

also einige derjenigen Regionen, die sich von der DD eine verbesserte Breitbandversorgung versprechen. Vielleicht wird es da ja verbesserte LTE Tarife geben bei denen der Traffic aus den Mediatheken der Öffentlich Rechtlichen nicht zum inclusiv Volumen zählt.

Das zweite Dokument dreht sich um den Störeinfluss von DD auf den DVB-T Empfang speziell im Hinblick auf den Uploadbereich, bei dem es bereits bei TV Kanal 25 zu Störungen kommen kann und deren Stoereinflüsse durch obige Filter unterdrückt werden soll. (wir werden etliches von denen wohl bald in der Bucht finden)

Testszenario ist das DD download auf Kanal 61 und DD upload auf 66 implementiert ist und der DVB-T Sender den Kanal 60 (also benachbarte Frequenzbänder) nutzten

Maßgeblich für den Störeinfluss ist hier die DVB-T Antenne, wo es je nach Modell bei K60 zu Störung bei Abständen DD UE zwischen 30-400cm kam und auch bei K25 bis zu 200cm betragen kann... also je nach Antennentechnik ist LTE und DVB-T im selben Raum nicht möglich. Lustig wird diese Betrachtung jetzt für diejenigen die sich mit dem Gedanken tragen die bei LTE outdoor Empfang nötige(n) externe(n) Antenne(n) eventuel an die selbe Haltevorrichtung wie für den DVB-T zu montieren...am besten dann schon mal über DVB-S nachdenken, denn für TV via Internet wird nach Aufbrauchen des Inklusivvolumens bei LTE ja keine Bandbreite mehr da sein.

Cheers, Tjobbe
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon Haupti76 » 06.03.2011 08:43

es wird immer spannender. bin gespannt was wir noch erleben werden.
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon tjobbe » 06.03.2011 08:59

zu dem Thema passt auch das hier:
Langheinrich wies aber auch darauf hin, dass durch die neue mobile Internetübertragung vor allem in den Ballungsräumen das Risiko von Störungen des Fernsehempfang bestehe. Der LFK-Präsident sieht hier die Mobilfunkbetreiber in der Pflicht. „Bislang ist völlig unklar, was ein Fernsehzuschauer tun soll, wenn er
Bildstörungen hat, die möglicherweise auf das neue LTE-Netz zurückzuführen sind.
Hier erwarten wir von den Mobilfunkern ein überzeugendes Konzept zur Erkennung,
Meldung und Behebung von solchen Störungen.“


Speziell unter dem Gesichtspunkt dass VF mit 800Mhz DD in die Städte will....

Zu der WDR Messreihe und Störungen noch das:

Die Probleme sind nur messbar wenn tatsächlich ein signifikanter Upload erfolgt, also auch Sendeleistung am UE anliegt. Im Normalzustand (also Pingbetrieb) ist keine Störung messbar, also wenn man LTE nicht nutzt stört man das fernsehen auch nicht.... ist ja schon mal etwas.
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tjobbe
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Re: Fernsehstörung durch DD

Beitragvon Meester Proper » 06.03.2011 10:08

tjobbe hat geschrieben:
Hier erwarten wir von den Mobilfunkern ein überzeugendes Konzept zur Erkennung, Meldung und Behebung von solchen Störungen.
Die Bundesnetzagentur ist für den Störungsfall zuständig, die muss sich eher etwas ausdenken.
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