Das ist auch in Thüringen ein großes Problem.
Die Thüringer Landesmedienanstalt befürchtet, das dadurch der Großteil dieser Anbieter in die Insolvenz getrieben werden.
Der Schuldige ist allerdings nicht die GEMA, wie in oben angeführtem Artikel behauptet.
Dieses Problem ist großteils selbstverschuldet, da man sich schlicht und ergreifend nicht um die rechtliche Situation gekümmert hat.
Mit der Wiedervereinigung hat sich der Rechtsrahmen grundlegend verändert. Antennengemeinschaften sind danach nicht mehr "nur technische Verteilanlagen", sondern sie vergrößern das Einzugsgebiet für die ausgestrahlte Sendung und sind damit im Sinne des Gesetzes selbst Veranstalter und somit GEMA-zahlungspflichtig.
https://www.gema.de/fileadmin/user_uplo ... reiber.pdfDas oberste Berliner Gericht hat nun in zweiter und abschließender Instanz das Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2008 bestätigt und die Klage abgewiesen. Damit ist die Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber grundsätzlich zu Gunsten der VG Media und der privaten TV- und Hörfunk-Industrie geklärt.
Das Kammergericht stellte fest, dass Kabelnetzbetreiber verpflichtet sind, sich die erforderlichen Nutzungsrechte von der VG Media vertraglich einräumen zu lassen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die VG Media zu Recht eine Vergütung für die Weitersendung durch Kabelnetzbetreiber fordert. Es seien die Sender, die dem Kabelnetzbetreiber eine Leistung erbringen und nicht umgekehrt.
Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kabelweitersendung als urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung einzustufen, lasse für eine andere Auslegung keinen Raum, so die Richter des Kammergerichtes Berlin in der Urteilsbegründung. Auch der Tarif der VG Media ist nach der Entscheidung der Richter angemessen.
Dies haben viele Antennengemeinschaften/-vereine schlicht nicht zur Kenntnis genommen oder ignoriert.
Das holt sie jetzt wieder ein ...
Dazu noch eine Passage, die die Kleineren vielleicht rettet ...
Referentenentwurf des BMJ v. 27.9.2004 hat geschrieben:Auch die Vorschläge, die Reichweite des Kabelweitersenderechts zu konkretisieren, greift der Entwurf nicht auf. Der Begriff „öffentlich“ ist weder auf internationaler noch auf Gemeinschaftsebene definiert. Der deutsche Gesetzgeber hatte bei Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie von einer Konkretisierung für den Bereich der Gemeinschaftsantennenanlagen abgesehen. Auf der Basis der damaligen Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 13/9856) hat sich in der Praxis eine Grenze von 75 Wohnungseinheiten etabliert. Eine Festlegung durch den Gesetzgeber erscheint angesichts dieser geübten Praxis nicht erforderlich. Aus demselben Grund wird von einer Regelung zu Fragen der Weitersendung auf den Netzebenen 3 und 4 abgesehen. Die derzeitige Vertragsgestaltung schließt eine kumulative Belastung beider Netzebenen aus. Einer gesetzliche Festschreibung des Grundsatzes, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe darstellt, bedarf es ebenfalls nicht.
Der blaue Teil dagegen ist völlig Praxisfremd - typischer Juristenentwurf eben. Genau das wäre der entscheidende Passus für Hauskabelanlagen, Hotels oder Antennengemeinschaften gewesen. Aber da haben sie sich wieder von der GEMA-Lobby plattquatschen lassen